Unbestellte Waren geliefert

illustration
© adobestock by comzeal

Hin und wieder kommt es vor, dass Verbrauchern Waren gesendet werden, die sie aber nie bestellt haben. Viele Empfänger sind zunächst ratlos und befürchten die Waren trotzdem bezahlen zu müssen. Wir klären auf, welches Verhalten Sie an den Tag legen sollten.

Das wichtigste zuerst:

  • Lassen Sie sich nicht von Zahlungsaufforderungen unter Druck setzen, wenn Sie die Waren nicht bestellt haben!
  • Bestellte Waren müssen Sie nicht bezahlen und nicht zurückschicken.
  • Ein Kaufvertrag liegt nur dann vor, wenn Sie das Angebot des Versenders annehmen.
  • Die Beweislast, dass ein Vertrag vorliegt, trägt der Verkäufer.

Müssen Sie für unbestellte Waren zahlen?

Nur ein Kaufvertrag verpflichtet zur Zahlung. Ist die Ware unbestellt bei ihnen eingetroffen, sind Sie somit nicht zur Zahlung verpflichtet (§ 241a BGB).

Ausnahmen

Etwas anderes kann gelten, wenn Sie auf die Zusendung reagieren und sich bei dem Absender bedanken, selbst dann, wenn es nur ironisch gemeint ist. Solch eine Reaktion kann als Annahme des Angebots des Versenders angesehen werden. Dann sind Sie tatsächlich zur Zahlung verpflichtet.

Ist die Sendung irrtümlich an Sie zugestellt worden und Sie haben dies erkannt bzw. hätten dies unter der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, kann auch eine Zahlungspflicht entstehen.

illustration
© adobestock by MQ-Illustrations

Weiterhin aufpassen müssen Sie, wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Unternehmer unbestellte Ware zugeschickt bekommen. Beispiel: Sie sind Arzt und bekommen Fachliteratur unbestellt zugeschickt. Dann gilt die Verbraucherschutzvorschrift des § 241a BGB nicht für Sie, da Sie kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind!

Insbesondere im kaufmännischen Verkehr ist es üblich, dass ein Schweigen nach der Zusendung oder die Nutzung der unbestellten Ware als Annahme des Kaufangebots aufgefasst wird (§ 362 HGB).

Dürfen Sie die Waren behalten?

Auf eigene Faust eine Rücksendung zu veranlassen, kann teuer werden. Etwa dann, wenn der Händler im Ausland ansässig ist. Aus Verbraucherschutzgründen gilt daher: Grundsätzlich müssen Sie unbestellte Ware nicht zurücksenden, auch dann nicht, wenn der Versender das verlangt. Es trifft Sie auch keine Aufbewahrungspflicht. Sie können die Ware benutzen oder entsorgen.

Was Sie tun können

Viele Empfänger sind trotzdem verunsichert, wenn Sie unbestellte Pakete erhalten. Um sich abzusichern, empfehlen wir folgendes Verhalten:

  • Schreiben Sie sich am besten auf wann das Paket bei Ihnen eintraf.
  • Machen Sie Fotos von der Sendung.
  • Schließen Sie aus, dass das Paket nicht lediglich an die falsche Adresse geliefert wurde (z.B. Nachbar mit selben Namen).
  • Überprüfen Sie, ob Sie oder andere Mitglieder Ihres Haushalts nicht vielleicht doch eine Bestellung getätigt haben, an die Sie sich nicht mehr erinnern.
  • Wenn Sie eine Rechnung oder Mahnung für unbestellte Artikel erhalten haben, sollten Sie den Verkäufer dazu auffordern Ihnen eine Kopie des Vertragsschlusses zukommen zu lassen. Eine Vorlage dazu finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.

infografik-unbestellte-ware-geliefert

Surftipp: 131 Kreditkarten im Vergleich - Jetzt Konditionen checken!

Weiterführende Informationen