Zusatzleistungen von Kreditkarte zählen, auch wenn diese nur als Zahlungsmittel eingesetzt wird

Urteil des Amtsgericht München (Az. 242 C 14853/13):

Inzwischen ist die Kreditkarte längst nicht mehr nur ein Bargeldersatz in Plastikform. Bei fast allen Kartengesellschaften und Banken sind moderne Kreditkarten mit allerlei Zusatzleistungen verbunden z. B. mit verschiedenen Versicherungen oder anderen Finanzdienstleistungen.

Eine sehr beliebte Kombination ist die Kreditkarte in Verbindung mit einer Reiserücktrittsversicherung. Allerdings ist eine solche Versicherung meist mit bestimmten Bedingungen verbunden, die in den AGB für die Kreditkartennutzung festgelegt sind. So kann bspw. vorgeschrieben sein, dass der Reisepreis mit eben dieser Kreditkarte bezahlt werden muss, damit die Reiserücktrittsversicherung wirksam wird. Doch wie verhält es sich, wenn der Kartennutzer lediglich eine Anzahlung mit der Kreditkarte leistet, den Rest des Reisepreises aber anderweitig – z. Bsp. in bar – bezahlt? Mit dieser Frage hatten sich kürzlich die Richter am Amtsgericht München zu befassen. Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde:

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Sachverhalt: Der Inhaber einer Miles & More Kreditkarte in Gold von der Lufthansa buchte eine Reise für zwei Personen nach Südafrika. Die Anzahlung in Höhe von etwa 1.500 Euro zahlte er per Überweisung, den restlichen Reisepreis von etwas mehr als 5.000 Euro zahlte er schließlich mit der genannten Lufthansa Kreditkarte.

In den zur Kreditkarte gehörigen Vertragsbedingungen war jedoch festgelegt, dass eine Anzahlung mit der Kreditkarte genügt, um den Versicherungsschutz für die Reiserücktrittversicherung zu aktivieren. Konkret bedeutet das: Der Karteninhaber hat es genau umgekehrt gemacht, er zahlte die Anzahlung nicht mit der Karte, den restlichen Reisepreis dagegen sehr wohl mit der Kreditkarte.

Im weiteren Verlauf kam es zum Leistungsfall, da der Karteninhaber erkrankte und die Reise somit stornieren musste. Die Stornokosten für diese recht teure Urlaubsreise beliefen sich damit auf über 3.600 Euro. Diese wollte der Karteninhaber nun von der Reiserücktrittsversicherung ersetzt haben. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Stornokosten zu übernehmen, da der Reisende den Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt habe. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, ging der Fall schließlich vor das Amtsgericht München.

Die Richter folgten hier den Ausführungen der Kreditkartengesellschaft und wiesen die Klage des Karteninhabers ab. Sie stellten fest, dass dem Reisenden eine Erstattung der Stornokosten nur dann zustünde, wenn er den kompletten Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt hätte. Da er die Anzahlung in Höhe von etwa 1.500 Euro aber anderweitig beglichen habe, müsse die Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall nicht leisten.

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Auch den Hinweis des Klägers, dass in den AGB´s der Kreditkarte sehr wohl ein Fall vorgesehen sei, bei dem der Reisepreis nicht in einem mit der Kreditkarte bezahlt wird, ließen die Richter nicht gelten. Sie stellten fest, dass die betreffende Klausel für Fälle ausgelegt ist, bei denen zunächst die Anzahlung mit der Kreditkarte entrichtet und später mit derselben auch der restliche Reisepreis bezahlt wird. Es geht dabei also lediglich um eine zeitliche Verzögerung bzw. Aufsplittung in Teilbeträge, die aber alle mit der Kreditkarte gezahlt werden. Sinn und Zweck des Ganzen ist also, die Versicherung bereits nach Begleichen der Anzahlung zu aktivieren, nicht erst wenn der gesamte Reisepreis bezahlt ist.

Somit muss der Kläger die Kosten für den Reiserücktritt sowie die Verfahrenskosten für den Gerichtsprozess komplett selbst übernehmen.