„Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in Internetportalen unzumutbar

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O458/14)

Das Bezahlen im Internet ist in den letzten Jahren zu einem immer wichtigeren Unterfangen geworden. Verbraucher lieben es, die Auswahl aus mehreren Zahlungsarten zu haben, am liebsten natürlich die Bezahlung per Rechnung. Doch diese können leider nur wenige große Internetportale anbieten, da die Ausfallquote bei Zahlung auf Rechnung mit großem Abstand am höchsten ist.

Eine Zahlungsart, die innerhalb der letzten Jahre immer beliebter geworden ist, ist die sogenannte Sofortüberweisung. Dabei wird der Käufer auf die Webseite des Zahlungsanbieters geleitet, wo er seine Kontonummer und die Geheimzahl für den Zugang zum Onlinebanking eingibt. Ist dies geschehen, kann die Zahlung sofort über das Girokonto abgewickelt werden.

Sofortüberweisung – sofort gezahlt!

Der Vorteil dabei: Die Ware wird sofort bezahlt, der Händler kann sie – ähnlich wie bei der Zahlung per PayPal oder Kreditkarte – sofort auf die Reise schicken. Allerdings gibt es kein Zahlungsverfahren, das komplett ohne Nachteile ist. Obwohl der Dienst von Sofortüberweisung mittlerweile großes Vertrauen unter den Verbrauchern genießt, stößt vielen sauer auf, dass sie auf einer bankfremden Webseite ihre sensiblen Daten wie Kontonummer und sogar die Geheimzahl (PIN) für den Zugang zu ihrem Onlinebanking eingeben müssen. Auch eine TAN-Nummer muss für jede Zahlung bereitgestellt werden.

Zahlung per PayPal - Erfahren Sie mehr im M-Payment-Vergleich

Doch wie sieht es aus, wenn ein Onlinehändler genau dieses Zahlungsverfahren als ausschließliche Zahlungsmethode auf seinen Seiten anbietet? Müssen Verbraucher es hinnehmen, nur gegen Eingabe ihrer sensiblen Daten in dem betreffenden Onlineshop bzw. auf der Webseite etwas kaufen zu können? Genau damit hatte sich kürzlich das Landgericht Frankfurt am Main auseinanderzusetzen.

Zugrunde liegender Fall

Auf der Internetseite Start.de wurden unter anderem Flüge angeboten. Für die Buchung eines solchen Fluges bot man allerdings als einzige Zahlungsart, die ohne Zusatzkosten bleibt, die genannte Sofortüberweisung an. Alle anderen Zahlungsarten kosteten Extra-Gebühren, die auf den Zahler umgelegt wurden. Diese Praxis stieß einer Verbraucherzentrale unangenehm auf, sie forderte die Betreiber der Internetseite daher dazu auf, das Angebot von kostenlosen Zahlungsarten zu erweitern. Darauf wollten sich die Betreiber nicht einlassen, woraufhin sie von der Verbraucherzentrale verklagt wurden.

Das Landgericht Frankfurt stellte fest, dass es für Verbraucher nicht zumutbar sei, lediglich Sofortüberweisung an einzige kostenfreie Zahlungsart auf einer Webseite angeboten zu bekommen. Damit sei den gesetzlichen Anforderungen keineswegs genüge getan, in denen explizit mehrere kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten in Verbraucherverträgen gefordert werden. So könnten die Betreiber beispielsweise das Angebot an Zahlungsmöglichkeiten um die Optionen

  • Barzahlung
  • Zahlung mit EC-Karte oder
  • per Kreditkarte

problemlos erweitern, so dass damit die gesetzlichen Bestimmungen voll und ganz erfüllt wären.

Selbstverständlich dürfe, so die Richter am Landgericht Frankfurt weiter, die Sofortüberweisung als optionale Zahlungsmethode weiterhin erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang dürfe der Verbraucher jedoch nicht durch das Anbieten dieser Methode als einzige Zahlungsart unter Druck gesetzt und ihm somit abverlangt werden, für ihn hochsensible Daten an ein drittes Unternehmen übermitteln zu müssen. Weiterhin könnten mit den übermittelten Daten Persönlichkeitsprofile erstellt werden, die dem Verbraucher mitunter Nachteile bringen. Sofern er keine Möglichkeit habe, eine andere Zahlungsart auszuwählen, die ebenfalls kostenfrei ist, könne er somit der Weitergabe seiner Daten weder direkt noch indirekt widersprechen. Dies sei rechtlich nicht zulässig.

Fazit

Das hier gefällte Urteil dürfte durchaus Signalwirkung für die gesamte Onlinebranche haben. Viele Händler scheuen sich, eine größere Bandbreite verschiedener Zahlungsmethoden im Internet anzubieten, da sie fürchten, dass mit ihnen der Verwaltungsaufwand steigt und somit auch die entsprechenden Kosten in die Höhe getrieben werden. Dies mag zwar stimmen, darf sich allerdings nicht nachteilig für den Käufer bzw. Verbraucher auswirken. Mit dem Anbieten einer einzigen kostenfreien Zahlungsmethode tut es dies jedoch, weshalb eine solche Praxis rechtlich nicht zulässig ist.