Kreditkartengebühren bei Buchung von Flügen unzulässig

Sie werden geliebt und gehasst, die neuen Billigflieger bzw. die entsprechenden Fluggesellschaften in Deutschland. Zum Beispiel Ryan Air oder easyJet. Manch einer sieht darin die Revolution des Verkehrsmittels Flugzeug, andere beanstanden die Ausbeutung von Mitarbeitern und Täuschung von Kunden sowie die fehlende Sicherheit durch eine minderwertige Wartung der Flugzeuge.

Fakt ist: Nicht selten kam es in den letzten Jahren zu Streitigkeiten zwischen Kunden bzw. Interessenten und den Fluggesellschaften, weil beispielsweise versteckte Gebühren erhoben wurden oder Angebote nicht ausreichend gekennzeichnet waren.

Kunde reicht Klage gegen easyJet ein

Ein ähnlicher Fall lag dem Gerichtsverfahren zugrunde, auf das wir hier eingehen möchten. Zuständig war das Kammergericht Berlin. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf folgendem Sachverhalt:

Ein Kunde wollte mehrere Buchungen für Flüge mit dem Reiseunternehmen easyJet über das Internet tätigen und dort mit seiner Kreditkarte zahlen. Das Unternehmen erhob auf jede dieser Buchungen eine Gebühr von vier Euro. Auf Nachfrage erfuhr der Kunde, dass kostenlose Kreditkartenzahlungen lediglich mit zwei in Deutschland kaum bekannten Kartenmodellen möglich seien.

Doch es kam noch besser: Zusätzlich zu der Grundgebühr von vier Euro für jede Buchung mit anschließender Zahlung per Kreditkarte erhob easyJet für alle gängigen Kreditkartenmodelle – also Visa, MasterCard, Amex und Diners Club – auch noch eine vom Gesamttransaktionswert abhängige Gebühr in Höhe von 2,50 Prozent. Somit kamen noch einmal mindestens 5,50 Euro auf den Kunden zu.

Der Kläger wollte sich diese Vorgehensweise von easyJet nicht gefallen lassen und bat das Unternehmen um Rückzahlung der seiner Meinung nach zu unrecht berechneten Gebühren. Der Konzern lehnte dies jedoch ab. Ergo verklagte der Kunde easyJet auf Rückzahlung der Gebühren.

Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers

Der Fall wurde schließlich vor dem Kammergericht Berlin verhandelt. Die Richter stellten hier eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers fest und verurteilten easyJet daher dazu, dem Kunden die beanstandeten Gebühren nebst angefallener Zinsen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Zur Urteilsbegründung: Die bereits angesprochene, unangemessene Benachteiligung entsteht nach Meinung des Gerichts deshalb, weil die Buchung keine eigenständige Leistung darstelle, sondern es sich dabei um einen von Flug abhängigen Service handele. Stattdessen entsteht mit der Fluggesellschaft ein Beförderungsvertrag, in dem auch alle logistischen und organisatorischen Leistungen enthalten sein müssen. Konkret bedeutet das: Ohne Buchung kein Flug, also stellt die Buchung eine zwingend zum Flug gehörende Leistung dar, die dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden darf. Vielmehr sei der Verwaltungsaufwand, der durch die Buchung, Zahlung usw. entsteht, mit im Ticketpreis zu berücksichtigen.

Tipp

Verbrauchern sei daher geraten, bei Flugbuchungen – insbesondere bei den sogenannten Billigfluggesellschaften – auf das Kleingedruckte zu achten und evtl. unzulässige Gebühren sofort zu reklamieren. Die Verbraucherzentralen können bei diesbezüglichen Streitigkeiten hilfreich zur Seite stehen und geben Tipps, wie man sich als Verbraucher in einem solchen Fall verhalten sollte.

Quelle: Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5 U 90/11):

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