Inhaber einer Kreditkarte haftet für den Missbrauch einer Zusatzkarte bis zu deren Rückgabe

Zusatzkarten zu Kreditkarten sind eine praktische Sache. Sie sind meist zum günstigen Preis zu haben und genau das Richtige, wenn zum Beispiel der Ehepartner mit einer eigenen Kreditkarte versorgt werden soll. Fast jede Bank und jede Kreditkartengesellschaft bietet solche Zusatzkarten an, zum Beispiel unter der Bezeichnung Partnerkarte oder Zweitkarte.

Zusatzkarten laufen über Hauptkarten-Inhaber

Wichtig zu wissen ist, dass die Zusatzkarte jedoch immer über den Inhaber der Hauptkarte ausgegeben wird. Das bedeutet: Der Besitzer der Hauptkarte ist weiterhin Kunde und Ansprechpartner für die Bank bzw. das Kartenunternehmen und haftet auch für alle Eventualitäten. Der Besitzer der Zusatzkarte wird also nicht zum Kunden oder zum Verantwortlichen. Das Ganze ist normalerweise kein Problem, denn die Zusatzkarte wird in der Regel nur dem Ehepartner oder anderen engen Familienmitgliedern ausgehändigt.

Zerstrittene Ehepartner verwenden Kreditkarte missbräuchlich

Doch was ist, wenn sich Ehepartner zerstreiten und eine Trennung bevorsteht, und in diesem Zuge der Inhaber der Partnerkarte diese missbräuchlich – d.h. ohne Einwilligung seines Partners – benutzt? Mit einem derart gelagerten Fall hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg zu beschäftigen. Hier der genaue Sachverhalt:

Eine Frau ließ als Besitzerin einer Kreditkarte bei ihrem Kartenunternehmen eine Zusatzkarte ausstellen, die sie ihrem Ehemann aushändigte. Nach einiger Zeit kam es zur Trennung. Der Ehemann nutzte die Kreditkarte jedoch noch eine ganze Zeit lang weiter, so dass sich daraus Rechnungen in Höhe von rund 2.800 Euro ergaben. Wie vertraglich vereinbart, belastete die Kreditkartengesellschaft das Konto der Hauptkarteninhaberin mit diesem Betrag.

Die Frau wollte das nicht hinnehmen. Laut eigenen Angaben habe sie direkt nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Mann die Karte weiter nutzte, diese telefonisch gesperrt und anschließend den Vertrag für die Zusatzkarte gekündigt. Damit seien ihre Pflichten erfüllt und sie könne laut eigener Meinung nicht mehr für die missbräuchliche Nutzung der Karte verantwortlich gemacht werden.

Info

Das Kreditkartenunternehmen dagegen war der Ansicht, dass der Zusatzkartenvertrag erst durch die Rückgabe der Karte beendet sei, auch wenn diese zuvor schon von der Kundin gekündigt wurde. Diese Klausel findet sich auch im Kreditkartenvertrag. Somit klagte die Kartengesellschaft auf Zahlung. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Leer verhandelt, wo die Richter der Beklagten recht gaben und feststellten, dass die entsprechende Klausel im Vertrag unwirksam sei, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Dieser müsse die Möglichkeit haben, auch ohne Rückgabe der Zusatzkarte den entsprechenden Vertrag zu kündigen.

OLG Oldenburg gibt Kreditkartengesellschaft Recht

Das Urteil wollte die Kreditkartengesellschaft nicht akzeptieren und ging daher in die nächste Instanz. Somit hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Fall zu befassen. Hier stellten die Richter fest, dass die Klausel nicht unwirksam sei und hoben daher in der Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg auf. Die Richter stellten fest, dass der Sinn einer Zusatzkarte darin bestehe, weiteren Personen Zugang zum Kartensystem zu ermöglichen, was letztendlich im Interesse des Hauptkarteninhabers liege. Da die Kartengesellschaft die Bonität des Zusatzkarteninhabers nicht prüfe, bestehe ein Vertrauensverhältnis lediglich zwischen Haupt- und Zusatzkarteninhaber. Missbrauche der Zusatzkarteninhaber dieses Vertrauen, so sei es rechtens, dass die Kartengesellschaft den Inhaber der Hauptkarte in Regress nimmt.

Weiter führten die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg aus, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, sich die Karte von ihrem Partner zu beschaffen, unter Umständen auch in Form einer einstweiligen Verfügung. Da sich die Karteninhaberin im Laufe des Prozesses auch auf eine Haftungsbeschränkung beim Diebstahl oder Verlust der Karte berufen hatte, nahmen die Richter auch dazu Stellung. Ein solcher Fall liege nicht vor, da ein Verlust oder Diebstahl mit der absprachewidrigen Verwendung der Zusatzkarte nicht vergleichbar sei. Somit muss die Beklagte der Kreditkartengesellschaft den Schaden ersetzen.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 15 U 37/04)

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