Bonusmeilen nicht übertragbar

Wer mit seiner Kreditkarte Bonusmeilen sammelt, sollte wissen: die Weitergabe der Meilen an Dritte – etwa in Form des Kaufs von Tickets für diese – kann von der betreffenden Fluggesellschaft verboten sein und zur Kündigung der Mitgliedschaft im Bonusprogramm führen.

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu verhandeln und kam in unter dem Aktenzeichen X ZR 79/13 zu dem Urteil, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Bonusprogramm durch die Fluggesellschaft rechtens ist.

Im betreffenden Fall ging es um einen Kunden der Laufhansa. Diese hatte im Juni 2012 den höchsten Status im Vielfliegerprogramm der Fluglinie mit dem gelben Kranich erhalten. Ein halbes Jahr später kaufte er von einem Teil seiner erflogenen Bonusmeilen Flugtickets für eine dritte Person. Daraufhin kündigte ihm die Lufthansa die Mitgliedschaft im Bonusprogramm fristlos.

Gegen diese Kündigung klagte der Kunde und wollte von der Lufthansa die Wiederaufnahme in deren Bonusprogramm erreichen sowie den ihm durch die Kündigung entstandenen Schaden ersetzt haben. Damit scheiterte er jedoch beim Bundesgerichtshof. Dieser sah in den Bonusmeilen einen freiwilligen Service der Fluggesellschaft, der in erster Linie der Kundenbindung diene. Daher stehe es der Fluggesellschaft auch frei, die Weitergabe von mit Bonusmeilen erworbenen Tickets an Dritte zu verbieten. Die Kündigung des Kunden durch die Lufthansa war daher rechtens.

Fazit

Wer plant, seine Bonusmeilen für Dritte einzusetzen, sollte sich VOR der Wahl der Fluglinie nach einem etwaigen Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bonusprogramms erkundigen!

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