Wann müssen Kreditkarten-Reiserücktrittsversicherungen zahlen? 

Kreditkarten gibt es mittlerweile fast wie Sand am Meer und der Unterschiede sind zahlreich. Gerne werben die Anbieter dann auch damit, dass es zur Kreditkarte kostenlose Reiseversicherungen dazugibt, zum Beispiel Kreditkarten-Reiserücktrittsversicherungen. Doch wie ein aktuelles Urteil zeigt, müssen die Versicherungen nicht immer zahlen.

Wie das Münchner Amtsgericht nun entscheid, unter dem Az. 242 C 14853/13, muss nicht in jedem Fall die Reiserücktrittsversicherung der Kreditkarte greifen, sondern nur dann, wenn die Reise auch komplett mit der Kreditkarte selbst bezahlt wurde. Geklagt hatte ein Kreditkarteninhaber, der einen Südafrika-Reise für seine Frau und sich gebucht hatte. Da er die Reise wegen Krankheit nicht antreten konnte, wollte er, dass die Versicherung, die er ja über die Kreditkarte abgeschlossen hatte, die Stornokosten von gut 3.600 Euro übernimmt.

Das Amtsgericht in München wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass die Reiserücktrittsversicherung nur dann greifen muss, wenn auch der komplette Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall gewesen, er hatte nur einen Teil der Reisekosten mit der Kreditkarte bezahlt, zu der die Reiserücktrittsversicherung angeboten wurde. Einen Teil des Reisepreises von 1.509,20 Euro hatte er jedoch per Überweisung bezahlt. Das Gericht machte damit die Ansicht deutlich, dass die Zusatzleistungen, die bei einer Kreditkarte angeboten werden, nur dann auch genutzt werden können, wenn zugleich auch mit eben dieser Kreditkarte dann auch bezahlt wird.

Dieses wichtige Urteil sollte Verbraucher aufhorchen lassen, die auf der Suche nach einer neuen Kreditkarte sind und zu dieser auch eine entsprechende Reiseversicherung haben möchten. Es ist deshalb wichtig, die Konditionen genau zu lesen und nicht ohne Prüfung und vor allem auch dann ohne vorheriges Nachfragen davon auszugehen, dass die Versicherung auf jeden Fall greifen wird. Dies war im Fall des Klägers nicht so gegeben, wie das Münchner Amtsgericht ja dann auch mit seinem Urteil bestätigte.

Über die einzelnen Konditionen, gerade bzgl. der einzelnen Versicherungsleistungen der Kreditkarten, finden Sie  Sie in unseren Kreditkarten-Vergleich ausreichend Informationen.