Preis für Flugbuchung darf unmittelbar bei Abschluss des Beförderungsvertrages in Rechnung gestellt und verlangt werden

Urteil des Bundesgerichtshof (Az. X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15)

Flüge können bereits längere Zeit vor Antritt gebucht werden. In diesem Fall stellt sich allerdings die Frage, wann die Bezahlung des Preises fällig ist. Dazu muss man wissen: Durch das Buchen eines Fluges wird ein sogenannter Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Wann das Entgelt für diesen Vertrag fällig wird, dieser Punkt gibt jedoch immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, die bis vor ein deutsches Gericht gehen können. Fakt ist: Liegt zwischen der Buchung und dem Antritt des Fluges ein großer zeitlicher Abstand, so kann es für den Käufer ärgerlich sein, den Flugpreis direkt bei der Buchung zahlen zu müssen. Viele Verbraucher und auch entsprechende Verbraucherverbände sehen hierin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und fordern, dass der Flugpreis erst direkt bei Antritt des Fluges in Rechnung gestellt werden darf.

Auf der anderen Seite muss man sich vor Augen halten, dass bei der Buchung anderer Beförderungstickets wie zum Beispiel für Bus oder Bahn der Reisepreis in der Regel auch sofort fällig wird – unabhängig davon, wann der Käufer die Beförderung schließlich antritt. Haben also Fluggesellschaften nicht das gleiche Recht und können den Beförderungspreis direkt bei der Buchung verlangen?

Genau diese Frage ist es, mit der sich kürzlich der Bundesgerichtshof in letzter Instanz auseinanderzusetzen hatte. Dem Urteil lagen mehrere Klagen zu Grunde, die von verschiedenen Verbraucherverbänden eingereicht wurden. Die Klagen richten sich sowohl gegen zwei deutsche Luftfahrtgesellschaften als auch gegen den Betreiber einer Internetplattform, der Luftfahrtbeförderungsverträge vermittelt und die Entgelte dafür ebenfalls direkt bei der Buchung in Rechnung stellt.

In den entsprechenden Vorinstanzen konnte kein einheitlicher Konsens über die Verwendung von sogenannten Vorleistungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luftfahrtgesellschaften und entsprechenden Internetportalen, die deren Leistung vermitteln, gefunden werden. Die Gerichte urteilten also unterschiedlich darüber, ob der Verbraucher durch die Anwendung einer solchen Vorleistungsklausel unangemessen benachteiligt wird. Die Entscheidung in letzter Instanz hatte schließlich der Bundesgerichtshof zu treffen.

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Das Verfahren vor dem BGH im Detail

Die Richter am BGH stellten abschließend fest, dass die beanstandete Vorauszahlungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften, Internetportalen usw. rechtmäßig ist und keine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher bzw. den Fluggast darstellt. Somit sei es rechtens, den Beförderungspreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsabschluss vollständig in Rechnung zu stellen, mit sofortiger Fälligkeit.

Weiter, so der Gerichtshof, widerspreche die Verpflichtung des Fluggastes, sein Beförderungsentgelt direkt bei Vertragsabschluss zu entrichten, nicht den Grundgedanken des Personenbeförderungsgesetzes. Auch wenn ein entstehender Beförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag anzusehen sei, könnten dessen Regelungen das Leitbild des Personenbeförderungsvertrages nur mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Die Gründe dafür sind vielschichtig: So bestehe beispielsweise bei einem Personenbeförderungsvertrag kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers. Somit sehe sich der Unternehmer ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt. Auf der anderen Seite sei er kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet. Somit sei es rechtens, den Beförderungspreis direkt bei Vertragsabschluss zu verlangen, um die damit verbundenen Nachteile und wirtschaftlichen Risiken nicht in Kauf nehmen zu müssen.

Das Gericht bejahte zwar, dass durch die Sofortzahlung unter Umständen Nachteile für den Verbraucher entstehen, sah diese Nachteile allerdings nicht von schwerwiegender Bedeutung. Die Gegenseite brachte nun vor Gericht die Möglichkeit eines sogenannten Leistungsverweigerungsrechts zur Sprache. Dieses Leistungsverweigerungsrecht verliert der Gast bei einer Vorauszahlung des Flugpreises. Das Recht sieht vor, die Zahlung des Reisepreises bis zur Gewährung der Gegenleistung zu verweigern. Doch auch hier sprach das Gericht entgegen. Nach Meinung der Richter sei das Leistungsverweigerungsrecht vor Antritt für den Käufer ohne Bedeutung, da er keinen Einblick in Vorbereitungen des Luftfahrtunternehmens habe.

Schlussendlich brachte die Gegenseite noch den ihrer Meinung nach entstehenden Zinsnachteil durch die frühzeitige Zahlung des Beförderungsentgeltes zur Sprache. Doch auch damit kamen sie vor Gericht nicht durch. Der BGH betonte, dass Preisvorteile, die sich durch die frühe Buchung ergeben, etwaige Zinsnachteile infolge der direkten Zahlung des Reisepreises ausgleichen. Somit könne auch in diesem Fall nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers ausgegangen werden.

Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass die Gerichte nicht immer zu Gunsten des Verbrauchers urteilen und durchaus auch die Belange großer Unternehmen berücksichtigen. In der Vergangenheit sind den Fluggesellschaften teilweise Verluste in Millionenhöhe durch Zahlungsausfälle entstanden, welche durch eine sofortige Forderung des Reisepreises vermieden werden könnten. In Zukunft genießen die Fluggesellschaften das Recht, eben diese sofortige Forderung ihrer Reisepreise geltend zu machen. Zwar mag sich mancher Verbraucher zunächst darüber ärgern, er muss sich allerdings auch im Klaren darüber sein, dass Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Kosten für die Fluggesellschaft letztendlich auf alle Kunden umgelegt werden müssen. Somit würde dem Verbraucher auch hier ein Nachteil in Form eines höheren Preises für seinen Flug entstehen.