Kreditkarteninhaber haftet für Diebstahl aufgrund nicht sicherer Aufbewahrung

Viele Verbraucher gehen mit ihrer Kreditkarte viel zu leichtsinnig um. Sie wird nicht nur in Geschäften, Hotels etc. unbeaufsichtigt aus der Hand gegeben, man lässt sie auch im Auto zurück. Kann ja schließlich nichts passieren, wenn ein potentieller Dieb die Geheimnummer nicht hat und auch nicht die Unterschrift des Karteninhabers mal eben so fälschen kann. Oder etwa doch?

Die meisten Menschen wären geschockt, wenn sie wüssten, wie leicht man ihre Kreditkarte für missbräuchliche Zwecke verwenden kann. Gerade im Ausland reicht oftmals ein kleiner unbeachteter Augenblick aus, und schon ist die Karte entweder entwendet oder die darauf befindlichen Karten wurden kopiert – etwa dann, wenn im Restaurant damit bezahlt werden soll und der Kellner die Karte kurz mitnimmt.

Keine Entschädigung bei fahrlässigem Kreditkarten-Diebstahl

Schlechte Karten hat derjenige, wenn er beabsichtigt, sich eventuelle Verluste, die durch den Kartendiebstahl entstanden sind, von der Bank oder der Kartengesellschaft zurückzuholen. Genau darum ging es in einem Gerichtsverfahren, das das Amtsgericht Münster kürzlich verhandeln musste. Folgender Sachverhalt lag diesem zugrunde:

Ein Urlauber hatte während eines Strandbesuchs seine Kreditkarte im Auto gelassen. Das Auto wurde aufgebrochen und die Kreditkarte entwendet. Anschließend nutzte sie der Dieb missbräuchlich, kaufte hochpreisige Waren, um diese anschließend wieder zu Geld zu machen. Die entsprechenden Zahlungen wurden auf dem Kartenkonto belastet.

Der Kunde wollte dies nicht einsehen und weigerte sich in der Folge, die belasteten Beträge auszugleichen. Daraufhin verklagte ihn die Kartengesellschaft – der Fall ging vor das Amtsgericht Münster.

Amtsgericht Münster entscheidet zugunsten der Kreditkartengesellschaft

Die Richter entschieden zugunsten der Kreditkartengesellschaft. Ihrer Meinung nach hatte der Karteninhaber sich grob fahrlässig verhalten und ist somit für den Schaden voll verantwortlich. Laut Meinung der Richter spiegelt die Aufbewahrung der Kreditkarte im Auto keineswegs die Vorstellung von einer sicheren Verwahrung wider. Vielmehr hätte der Karteninhaber die Möglichkeit gehabt, seine Kreditkarte im Hotel oder direkt am Körper aufzubewahren, was wesentlich sicherer gewesen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kunde laut eigener Aussage keine Einkäufe am Strand oder in der Nähe geplant hatte.

Tipp

Allen Kreditkartenbesitzern kann deshalb nur geraten werden, ihre Karte stets an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Allerdings sind sich die Gerichte in diesem Punkt nicht gerade einig. Während einige Richter beispielsweise die Aufbewahrung einer Kreditkarte in der Hosentasche als sicher bewerteten, sehen andere dies als unsichere Verwahrung an.

Im Urlaub sollte die Karte daher immer, wenn sie nicht gebraucht wird, nach Möglichkeit im Safe des Hotels verwahrt werden – dies ist mit Abstand der sicherste Ort.

Quelle: Urteil des Amtsgericht Münster (Az. 61 C 389/10)

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