Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld am Geldautomaten

Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 370/10) zu den Grundsätzen für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten

Inzwischen dürften sich alle Verbraucher in Deutschland daran gewöhnt haben, dass ein Großteil unserer alltäglichen finanziellen Transaktionen nicht mehr in Form von Bargeld abgewickelt wird, sondern über EC- und/oder Kreditkarten läuft. Für manche Geschäfte – und sei es nur der Kauf von Brötchen beim Bäcker oder Wurst beim Metzger – ist jedoch auch heute noch Bargeld notwendig. Kein Problem: Schließlich können wir unser Bargeld jederzeit rund um die Uhr an den Geldautomaten der Banken beziehen.

Doch der Bezug von Bargeld bringt auch Risiken mit sich. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn Abhebungen von Bargeld an einem Geldautomaten missbräuchlich vorgenommen werden? Trotz EC-Karte in Verbindung mit einer Geheimzahl, die zum Abheben des Geldes benötigt wird, kommt dies immer wieder und tausendfach im Jahr vor. Daher stellt sich die Frage: Wer haftet in einem solchen Fall für den Verlust des Geldes?

Mit diesem schwierigen Thema musste sich in letzter und abschließender Instanz der Bundesgerichtshof beschäftigen. Es ging sowohl um die grundsätzliche Haftung bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld mit Karte und Geheimzahl als auch um die entsprechende Auslegung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, mit denen eine entsprechende Haftung geregelt werden soll.

Hier die genauen Inhalte des Verfahrens vor dem BGH:

Als Kläger trat ein Kreditinstitut auf, das seinem Kunden – dem Beklagten – eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt hatte. Diese Kreditkarte konnte auch zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten benutzt werden. Die Höhe der Bargeldauszahlungen war auf einen Betrag von 1.000 Euro pro Tag limitiert. Zudem verankerte das Kreditinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, nach der der Karteninhaber dazu verpflichtet ist, den Verlust oder einen festgestellten Missbrauch der Kreditkarte gegenüber der Bank unverzüglich anzuzeigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte der Kunde lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro bei einem Kapitalverlust haften.

Die in den AGB verankerten Klauseln lesen sich im Wortlaut wie folgt:

Ziffer 9.1:

„Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500 EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/ MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000 EUR.“

Ziffer 10.1:

„Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten.“

Trotz der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen kam es bei dem Beklagten innerhalb einer Nacht an verschiedenen Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu sechs Bargeldabhebungen im Wert von je 500 Euro. Dabei wurde die PIN-Nummer (Persönliche Identifikationsnummer) des Beklagten zur Legitimation verwendet. Das Kreditkartenkonto des Beklagten wurde also durch sein Kreditinstitut mit insgesamt 3.000 Euro belastet. In der Folge widersprach der Beklagte den Abbuchungen und kündigte in diesem Zusammenhang auch den Kreditkartenvertrag. Die entsprechenden Beträge ließ er in Form von Rücklastschriften auf sein Kreditkartenkonto zurückbuchen.

In der Folge erhob die Bank Klage und verlangte vom Kreditkarteninhaber Schadenersatz in Form des Ausgleichs der Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt 2.996 Euro. In ihrer Klagebegründung führte das Kreditinstitut aus:

Aus dem Einsatz der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an den jeweiligen Geldautomaten im Zuge der Bargeldabhebungen gehe ganz klar hervor, dass der Beklagte seine Geheimhaltungspflicht diesbezüglich verletzt habe. In erster Instanz wurde der Fall vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt, wo das Gericht dem Kreditinstitut Recht gab und den Karteninhaber zum Leisten von Schadenersatz verurteilte. Dieser gab sich damit jedoch nicht zufrieden und legte Berufung gegen das Urteil ein. Diese Berufung ist jedoch erfolglos geblieben.

Anschließend ging die Revision des Beklagten vor den Bundesgerichtshof. Dort wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.

Trotz der Zurückverweisung gaben die Richter am BGH umfangreiche Hinweise zu dem genannten Fall ab:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH spreche der Einsatz der PIN-Nummer beim Abheben von Geld am Geldautomaten dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat, oder – so wie es im hier vorliegenden Fall vermutet wurde – ein Dritter die EC-Karte entwendet hatte. Zudem müsste die Karte zusammen mit dem PIN-Code aufbewahrt worden sein, denn nur dadurch könne der Abhebende von der PIN-Nummer Kenntnis erlangen.

Allerdings setzen laut BGH all diese Vermutungen den Umstand voraus, dass für die missbräuchlichen Abhebungen die Originalkarte des Geschädigten genutzt wurde. Und genau das muss nicht der Karteninhaber, sondern die Bank nachweisen. Zur Info: Immer wieder werden Fälle aufgedeckt, bei denen am Automaten Bargeld nicht mit der Originalkarte, sondern mit nachgemachten Karten widerrechtlich abgehoben wird. So werden z. B. Kartendaten mit gefälschten Lesegeräten ausgespäht, während eine Kamera den Kunden beim Eintippen der Geheimnummer aufnimmt und diese somit ebenfalls ausspäht. Liegen beide Bestandteile vor (also die Daten vom Magnetstreifen der Originalkarte) sowie die PIN-Nummer, kann daraus mit geringstem Aufwand eine Kopie der Karte hergestellt werden. Entsprechende Rohlinge gibt es überall im Handel zu kaufen, die geeigneten Softwareprogramme ebenso. Das Ausspähen von Daten und Nachfertigen einer EC-Karte nennt man in der Fachsprache auch Skimming.

Weiter bezogen sich die Richter am BGH auch auf die bereits genannte Klausel, nach der der Karteninhaber bei rechtzeitiger Anzeige eines Verlustes der Karte nur bis zu einem Höchstbetrag von 50.- Euro haften soll. Während die Bank hierbei nur eine Gültigkeit der Klausel vorsah, wenn der Karteninhaber nicht schuldhaft gehandelt hat. Laut Meinung des Gerichts werde dieser Umstand aber in der betreffenden Klausel nicht allgemein verständlich herausgestellt. Somit könne sich der Karteninhaber auch dann auf die niedrige Haftungsgrenze berufen, wenn er schuldhaft gehandelt hat.

Und schlussendlich brachten die Richter noch einen Aspekt zur Diskussion: In den AGB des Kreditinstitutes ist ein Höchstbetrag festgelegt, der pro Tag für die Auszahlung von Bargeld gilt. Im Falle, dass die Bank ihrer Verpflichtung zur Sicherung dieses Betrages nicht nachgekommen ist, muss die Haftung des Kunden auf den festgelegten Höchstbetrag begrenzt sein, so der BGH.

Wie bereits erwähnt, steht eine endgültige Entscheidung in diesem Fall durch den Zurückverweis an die Vorinstanz noch aus.

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