Fluege.de – Bearbeitungsgebühr für gescheiterten Zahlungseinzug unzulässig

Pauschale oder nicht transparente Bearbeitungsgebühren werden – ganz im Sinne des Verbraucherschutzes – gerne mal vor Gericht kassiert. So mit Urteil vom 30.04.2015 des Landgericht Leipzigs auch eine Klausel, mit denen Fluege.de für das unberechtigte Zurückhalten bzw. die unberechtigte Rückgängigmachung einer Zahlung, etwa einer Lastschriftrückgabe oder der Rückgabe einer Kreditkartenzahlung, eine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen kann.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, speziell die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), hatte auf Unterlassung geklagt, nachdem Fluege.de die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zurückgewiesen hatte.

Bis zu 50 EUR für die Rückgängigmachung einer Zahlung

Die beanstandete Klausel stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Fluege.de in Ziffer IV.3. und besagte unter der Überschrift "Gebühren, Einzug des Reisepreises", dass das Reiseportal für unberechtigtes Zurückhalten oder das unberechtigte Rückgängigmachen einer Zahlung eine Gebühr von bis zu 50 EUR erhaben kann.

Was sind unberechtigte Zurückhaltungen oder Rückgängigmachungen?

Die unberechtigten Zurückhaltungen oder Rückgängigmachungen entstehen zum Beispiel, wenn eine Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung zurückgegeben wird.

Klausel ist unzulässig

Die Richter am Landgericht Leipzig stellten in ihrem am 30.04.2015 unter dem Aktenzeichen 08 O 2084/14 ergangenen Urteil fest, dass die verwendete Klausel  gegen §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 Abs. 1 BGB verstößt.

Fazit

Solche Klauseln in AGBs sind immer dann unwirksam, wenn durch sie ein pauschalierter Schadensersatzanspruch vereinbart wird und die Pauschale den tatsächlichen oder zu erwartenden Schaden übersteigt.

Das war bei der von Fluege.de verwendeten Klausel der Fall, da pauschal eine Gebühr von "bis zu 50 Euro" geltend gemacht wurde und der Klausel nicht entnommen werden konnte, wie die Höhe der Gebühr im Einzelfall berechnet wird.

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