Bis der Tod sie scheidet? Offensichtlich nicht!

Das Oberlandgericht Hamm fällte im März 2015 ein durchaus interessantes Urteil. Gegenstand der Verhandlung war die Kreditkartennutzung eines Verstorbenen durch seine Angestellte.

Der Reihe nach: ein Vermögender Arbeitgeber beschäftigt eine Angestellte für seinen Haushalt. Er überlässt ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Verfügung – zu IHRER freien Verfügung. Der Kreditrahmen ist auf 5.000 Euro pro Monat limitiert.

Nun ist der großzügige Arbeitgeber verstorben. Die ehemalige Angestellte, wohlwissend, dass sie nicht zum Kreis der Erben zählt, nutzt »ihre« Kreditkarte für weitere Umsätze von knapp 4.500 Euro. Die Erben finden dieses Verhalten unangemessen und reichen Klage beim Amtsgericht Siegen ein. Mit Erfolg. Die Angeklagte wird wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Den Richterspruch bestätigt später auch das Landgericht Siegen. Begründung: die Angeklagte habe die Kreditkarte des Verstorbenen zum Nachteil der Erben missbraucht.

Dann die Wende. Das Revisionsurteil kippt die beiden vorangegangenen Entscheidungen. Der 1. Strafsenat des Oberlandgerichts Hamm spricht die Angeklagte frei, weil der Tatbestand der Untreue nicht erfüllt sei.

Nach Ansicht der Richter habe die Angeklagte weder dem Verstorbenen noch den Erben gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht ausgefüllt. Diese ist für den Tatbestand der Untreue (Untreuestrafbarkeit) jedoch zwingend erforderlich.

Die Vermögensbetreuungspflicht besteht dann, wenn der Täter Vermögensinteressen von einiger Bedeutung verwaltet. Das heißt, dass die Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilden muss und der Verpflichtete, in diesem Fall die angeklagte Haushälterin, eigenverantwortlich entscheiden darf. All das trifft in der Causa »Untreue« nicht zu.

Der Befund des Oberlandgerichts: zwar habe die Angeklagte Bezug zu fremden Vermögensinteressen, doch das ist nicht ausreichend und kreiert keine strafrechtlich relevante Vermögenspflicht.

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