Einlagensicherung bei E-Geld

E-Geld ist ein elektronisch, auch magnetisch, gespeicherter monetärer Wert. Das digitale Zahlungsmittel stellt eine Forderung gegenüber dem Emittenten dar, die gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird. Von E-Geld spricht man bei Guthaben auf Prepaid-Kreditkarten, PayPal-Konten oder Geldkarten.

E-Geld gilt allerdings nicht als Bankeinlage. Institute können mit den mit Kundengeldern weder Kredite vergeben noch Guthabenzinsen gewähren. Es besteht keine Möglichkeit zur Geldschöpfung – für beide Seiten nicht. Das Zinsverbot für E-Geld bezieht sich nur auf den Zinsbegriff im Rechtssinne.

Negativzinsen fallen laut Definition nicht darunter und dürfen grundsätzlich berechnet werden. Emittenten sind jedoch verpflichtet, E-Geld immer zum Nennwert zurückzutauschen. Negativzinsen sind nur dann zulässig und bindend, wenn sie rechtswirksam in der Gebührenvereinbarung verankert sind.

Die gesetzliche Einlagensicherung greift bei E-Geld nicht. Das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) sieht aber strenge Regelungen für den »Einlagenschutz« des Kunden vor. E-Geld-Institute müssen die Gelder getrennt von anderen Vermögenswerten verwalten. Im Fall einer Insolvenz sind die digitalen Guthabenkonten vor Zugriffen der Gläubiger geschützt.

Info
Zinsen im Rechtsinn sind gewinn- und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte Vergütungen für die Überlassung von Kapital.