Die Entgeltklausel in Bezug auf Ersatzkarten ist unwirksam

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 geht hervor, dass eine Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte unwirksam ist. Ein Verbraucherschutzverband hatte auf Unterlassung der Klausel geklagt. Die Unterlassungsklage war in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Erst auf die Revision des Klägers hatten die Karlsruher Richter der Unterlassungsklage stattgegeben.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter dem Aktenzeichen XI ZR 166/14 entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält.

Die beklagte Bank verwies in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf die Ausgabe von Ersatzkarten auf eine Klausel, wonach für eine »Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)« eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu Buche schlägt.

Wenn die bloße Entsperrung der Karte nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, muss der Zahlungsdienstleister, also die beklagte Bank, laut § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB dem Kunden nach Verlust oder Diebstahl ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausstellen. Die Bank muss dieser gesetzlichen Nebenpflicht nachkommen und darf mangels gesetzlicher Anordnung kein Entgelt berechnen – sofern der Kunde seinen Pflichten ebenso Folge leistet.

Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Zahlungsverkehrkarte muss ein Kunde dies unverzüglich der Bank melden. Natürlich kann er den Verlust oder Diebstahl der Karte erst nach Bemerken anzeigen – und diese Zeit steht ihm auch zu.

Im Anschluss ist es Aufgabe der Bank, entsprechende Maßnahmen voranzutreiben, um eine weitere Nutzung zu unterbinden. Die logische Konsequenz bei Zahlkarten ist die Sperrung. Die Ausgabe einer Ersatzkarte ist – zumindest bei Verlust oder Diebstahl – die zwangsläufige Pflichterfüllung der Bank.

Photocredit: Nikolay Kazakov