EU deckelt Kartengebühren und sorgt für mehr Transparenz

Am Dienstag den 10.03.2015 hat das EU-Parlament einheitliche EU-weite Vorschriften zur Deckelung von Kreditkartengebühren verabschiedet. Die Gebührenobergrenzen versprechen nun Einsparungen für den Verbraucher.

Aktuell sind Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von der Bank des jeweiligen Einzelhändlers an die Bank des Dienstleisters überwiesen werden, nicht transparent und auf EU-Ebene nicht einheitlich geregelt. In manchen Mitgliedstaaten werden sie direkt durch den Gesetzgeber, in anderen wiederum durch Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden bestimmt.

Diese Gebühren werden von Banken erhoben, die zu Kartensystemen wie Visa oder MasterCard gehören (sogenannte Vier-Parteien-Kartenzahlungssysteme aus Karteninhaber, Kartenemittent, Händlerbank und Händler), die zusammen den Großteil des Marktes kontrollieren. Im Prozess der Zahlungsabwicklung müssen Händler für jede Zahlung Gebühren entrichten (Disagio), die in der Regel weiter an den Verbraucher gegeben werden, indem die Händler die Preise der Waren oder Dienstleistungen entsprechend erhöhen.

Gebührentransparenz für grenzübergreifende sowie inländische Zahlungen

In der aktuellen Verabschiedung wurden nun folgende Gebührenwerte festgelegt:

  • für grenzüberschreitende Debitkartentransaktionen hat man sich auf eine Obergrenze von 0,2% des Transaktionswerts geeinigt.
  • auf Verlangen des Europäischen Parlaments wird dieselbe Obergrenze von 0,2% auch bei inländischen Debitkarten-Zahlungen gelten, und zwar nach einer Übergangsperiode von fünf Jahren, während der „die Mitgliedstaaten eine Obergrenze von 0,2% des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts aller inländischen Transaktionen im Rahmen des betreffenden Kartensystems“ in Anwendung bringen können
  • bei kleinen inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten nach der Übergangsperiode von fünf Jahren auch eine feste Höchstgebühr von €0.05 per Zahlung erheben
  • bei Kreditkartentransaktionen darf die Gebühr höchstens 0,3% des Transaktionswerts betragen. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten auch eine geringere Obergrenze festlegen

Ausnahmen & Schonfrist für Firmenkarten und „Drei-Parteien“-Systeme

Die neuen Vorschriften gelten nicht für so genannte Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme wie Diners oder American Express (bei denen nur eine Bank einbezogen ist), wenn die betreffende Karten innerhalb desselben Systems sowohl ausgegeben als auch verarbeitet wird. Auch Firmenkarten, die nur für geschäftliche Zahlungen benutzt werden, sollen von den neuen Vorschriften ausgenommen werden.

Nach drei Jahren gelten die Vorschriften auch für Drei-Parteien-Systeme, die Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten an andere Zahlungsdienstleister vergeben und so die Regeln umgehen, indem sie in Wirklichkeit als Vier-Parteien-Systeme operieren.

InfoDie Gebührenobergrenzen gelten nicht für Barabhebungen an Geldautomaten.

Blick in die Glaskugel

Verbraucher und Händler werden sich allerdings noch mind. bis ins vierte Quartal 2015 gedulden müssen, denn damit die beschlossenen Vorschriften nun auch umgesetzt werden können, muss als nächstes der EU-Rat diese Vorschriften noch formell billigen, bevor sie dann sechs Monate nach Inkrafttreten wirksam werden können.

Dann wird sich auch herausstellen, in wie fern die EU inbesondere den Verbrauchern einen Gefallen getan hat. Eines wird wohl klar sein, wenn die Finanzinstitute bzw. Dienstleister weniger Geld über die Transaktionsgebühren einnehmen, könnten dafür steigende Grundgebühren die Folge sein. Auch die aktuell noch zahlreichen Angebote kostenfreier Kreditkarten könnten sich einschränken.

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